Satzung Jugendförderverein JFV Ulfenbachtal Tromm gegründet am 16.03.2026, zuletzt geändert am 27. April 2026
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen JFV Ulfenbachtal Tromm. Er hat seinen Sitz in Aschbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name JFV Ulfenbachtal Tromm e.V.. Die Vereinsfarben sind grau-schwarz.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports und kultureller Veranstaltungen. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen bei. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiter/innen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.
(2) Die Zusammenarbeit mit den Mitglieds-Stammvereinen und dem JFV Ulfenbachtal Tromm wird durch einen Kooperationsvertrag geregelt.
(3) Der JFV Ulfenbachtal Tromm ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane können neben dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen 1im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe ist durch den in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz genannten Betrag begrenzt. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Trägerschaft der Stammvereine
(1) Träger des Vereins sind die sechs Stammvereine:
a) Sportverein Hammelbach 1947 e.V.
b) Sportverein Rot-Weiß Wahlen 1946 e.V.
c) Sportverein 1951 Scharbach e.V.
d) Sportvereinigung Affolterbach 1928 e.V.
e) Turn- und Sportverein 1896 Aschbach e.V.
f) Turn- und Sportverein 1909 Gras-Ellenbach e.V.
(2) Die Trägerschaft eines Stammvereins endet durch eine schriftliche Austrittserklärung bis spätestens zum 01.01. mit Wirkung zum 30.06. eines laufenden Spieljahres. Innerhalb eines Spieljahres ist die Aufkündigung nicht möglich.
(3) Möchte ein weiterer Verein dem JFV Ulfenbachtal Tromm als Stammverein beitreten, so bedarf dessen Aufnahme der Zustimmung der einfachen Mehrheit der bestehenden Stammvereine.
(4) Über den Ausschluss eines Stammvereins entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem betreffenden Stammverein Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist der Vorstand des Stammvereins unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Stammverein durch eingeschriebenen Brief oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) und juristische Personen werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
(3) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein i. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, ii. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder iii. wegen groben unsportlichen Verhaltens.
(5) Der JFV Ulfenbachtal Tromm und seine Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen des Hessischen Fußball-Verbandes, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnung des Deutschen Fußball-Bundes und des Landessportbundes Hessen, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft im Hessischen Fußball-Verband e.V. ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim Hessischen Fußball-Verband ergeben.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich mittels SEPA-Lastschriftmandat zum 01.02. des jeweiligen Kalenderjahres eingezogen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 9 Der Vorstand
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(3) Der Vorstand besteht aus: a. dem durch die Mitgliederversammlung gewählten geschäftsführenden Vorstand:
– der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
– der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden
– der Kassenwartin/dem Kassenwart
– der Schriftführerin/dem Schriftführer b. den durch der Träger-Stammvereine (§ 5 Abs. 1) entsendeten Mitgliedern:- je einer Vertreterin/eines Vertreters der Träger-Stammvereine
c. und bis zu 5 Beisitzern
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Die Vorstandssitzung leitet die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege, in Schriftform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Beschlüsse nach Satz 3 sind im Protokoll der darauffolgenden Sitzung aufzunehmen.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
– die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
– die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeden der genannten zwei Vorstandsmitglieder einzeln vertreten.
(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(8) Die gemäß § 9 Abs. 3 zu wählenden Mitgliedern im Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmrecht besitzen die erste/der erste Vorsitzende/Vorsitzender, die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende und jeweils mit einer Stimme die sechs Stammvereine. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
§ 10 Abteilungen und Ausschüsse
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Wahl der gem. § 9 Abs. 3 zu wählenden Mitgliedern des Vorstands
– Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der lokalen Presse (Odenwälder Zeitung, DiesbachMedien GmbH) sowie auf den Internetseite des JFV Ulfenbachtal Tromm (www.jfv-ulfenbachtal.de). Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(3) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
(5) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; das Stimmrecht der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendeten Mitglieder obliegt einem gesetzlichen Vertreter. Mitglieder, 6denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 18 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
(2) Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Schriftführer/die Schriftführerin.
(4) Kontaktdaten Datenschutzbeauftragter: schriftfuehrer@jfvulfenbachtal.de
(5) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt.
(6) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
(7) Als Mitglied des HFV Hessischer Fußballverband übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin: Name, Geburtsdatum, Vereinseintritt, ärztliches Attest. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
(8) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Fußballspiele) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder von Einzelsportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO. Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Sonstige Fotos einzelner 8Personen oder weitere Daten veröffentlich/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
(9) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
(10) Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b)DSGVO). Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1a) DSGVO).
(11) Ggf. Information über Absicht, die Daten an ein Drittland (außerhalb der EU) zu übermitteln (Möglich z.B., wenn Mitgliederdaten in einer Cloud gespeichert werden, deren Server sich außerhalb der EU befinden. Ist dies der Fall, bedarf es u.U. der Einwilligung des Mitglieds mit dieser Speicherung, siehe Art. 45 DSGVO).
(12) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
(13) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzliche Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art.15 DSGVO) sowie auf Berichtung (Art.16 DSGVO), Löschung (Art.17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
(14) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtsmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
(15) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden (Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, poststelle@datenschutz.hessen.de).
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. März 2026 beschlossen.









